Artikel 41 VO (EU) 2019/787

Delegierte Befugnisse

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung weiterer Bedingungen' einschließlich in den Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, zu erlassen, und zwar über Folgendes:

a)
Anträge auf Eintragung geografischer Angaben gemäß den Artikeln 23 und 24; und
b)
die in Artikel 24 genannten nationalen Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei Änderungen der Union und Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen, an Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 31 zu erlassen.

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