Artikel 42 VO (EU) 2019/787
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
- a)
- die Form der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f;
- b)
- die Einspruchsverfahren sowie Form und Vorlage der Einsprüche gemäß den Artikeln 27 und 28;
- c)
- die Form und Vorlage von Änderungsanträgen der Union sowie von Mitteilungen über Standardänderungen und befristete Änderungen gemäß Artikel 31 Absätze 4 bzw. 5;
- d)
- das Verfahren und die Form der Löschung gemäß Artikel 32 sowie Vorlage der Löschungsanträge; und
- e)
- die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich der Überprüfung gemäß Artikel 38.
(2) Die Kommission erlässt spätestens bis zum 8. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge gemäß den Artikeln 23 und 24, einschließlich Anträgen, die mehrere nationale Gebiete betreffen, festgelegt werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.