Artikel 8 VO (EU) 2019/787
Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung dieser Verordnung durch die Änderung der technischen Definitionen und Anforderungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5 zu erlassen.
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht.
Die Kommission erlässt für jede technische Definition oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes das erforderlich machen, Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II vorzusehen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche anderen natürlichen Stoffe oder landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 4 Nummer 9 Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben, in der gesamten Union als süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen sind.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften über die Verwendung anderer natürlicher Stoffe oder landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe erlassen, die im Wege von delegierten Rechtsakten als süßende Erzeugnisse im Sinne von Absatz 3 bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen werden, wobei insbesondere die entsprechenden Umrechnungsfaktoren für die Berechnung des Süßungsgrads festzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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