Artikel 7 VO (EU) 2019/787
Spirituosenkategorien
(1) Spirituosen werden entsprechend den allgemeinen Bestimmungen dieses Artikels und entsprechend den besonderen Bestimmungen des Anhangs I in Kategorien eingeteilt.
(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen:
- a)
- Sie werden ausschließlich aus den für die entsprechende Kategorie von Spirituosen gemäß Anhang I vorgesehenen Ausgangsstoffen durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt;
- b)
- ihnen wurde kein Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;
- c)
- sie sind nicht aromatisiert;
- d)
- sie werden nicht gefärbt, abgesehen von Zuckerkulör, das ausschließlich zur Anpassung der Farbe der genannten Spirituosen verwendet wird;
- e)
- sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt; der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang I festgelegten Höchstwerte;
- f)
- sie enthalten keine anderen Zusätze als ganze unverarbeitete Bestandteile des Ausgangsstoffs, aus dem der Alkohol gewonnen wird, die in erster Linie zu Dekorationszwecken verwendet werden;
(3) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien:
- a)
- aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden;
- b)
- einen Zusatz von Alkohol enthalten;
- c)
- Aromastoffe, natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte und geschmackgebende Lebensmittel enthalten;
- d)
- gefärbt werden;
- e)
- gesüßt werden.
(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen,
- a)
- aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags oder aus allen sonstigen Lebensmitteln oder beidem hergestellt werden;
- b)
- einen Zusatz von Alkohol enthalten;
- c)
- aromatisiert werden;
- d)
- gefärbt werden;
- e)
- gesüßt werden.
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