Artikel 6 VO (EU) 2019/787
Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden
(1) Der Ethylalkohol und die Destillate, die bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden, müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.
(2) Kein anderer Alkohol darf zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zutaten verwendet werden als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I. Solcher Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zutaten verwendet wird, darf nur in der dafür unbedingt erforderlichen Menge verwendet werden.
(3) Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.
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