Artikel 4 VO (EU) 2019/788
Information und Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen leicht zugängliche und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen dabei Unterstützung, indem sie sie unter anderem zu den einschlägigen Quellen der Information und Unterstützung weiterleitet.
Die Kommission veröffentlicht einen Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative sowohl online als auch auf Papier und in allen Amtssprachen der Organe der Union.
(2) Die Kommission stellt kostenlos eine Online-Kooperationsplattform für die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung.
Die Plattform bietet praktische und rechtliche Beratung und ein Forum für die Diskussion über die Europäische Bürgerinitiative, damit Bürger, Organisatorengruppen, Interessenträger, nichtstaatliche Organisationen, Sachverständige und andere Organe und Einrichtungen der Union, die daran teilnehmen möchten, Informationen und bewährte Verfahren austauschen können.
Die Plattform muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.
Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Plattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(3) Die Kommission stellt ein Online-Register zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten.
Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Internetseite, auf der Informationen sowohl über die Europäische Bürgerinitiative im Allgemeinen als auch über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.
Die Kommission aktualisiert das Register regelmäßig und stellt in diesem Zusammenhang die von der Organisatorengruppe übermittelten Informationen bereit.
(4) Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative, einschließlich ihres Anhangs, in alle Amtssprachen der Organe der Union in dem in Anhang II vorgegebenen Rahmen zur Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen gemäß dieser Verordnung.
Die Organisatorengruppe kann überdies Übersetzungen zusätzlicher Informationen über die Initiative und erforderlichenfalls auch eines in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stellen. Für diese Übersetzungen ist die Organisatorengruppe verantwortlich. Inhaltlich müssen die von der Organisatorengruppe bereitgestellten Übersetzungen der von der Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Initiative entsprechen.
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelten Informationen und die gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegten Übersetzungen im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden.
(5) Die Kommission entwickelt ein Datenaustauschsystem für die Übermittlung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und macht es den Organisatorengruppen kostenlos zugänglich.
(6) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden einzelstaatlichen Recht bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung kostenlos unterstützen.
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