Artikel 2 VO (EU) 2019/796
Zu den Faktoren, anhand deren festgestellt wird, ob ein Cyberangriff erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 hat, gehören die folgenden:
- a)
- Umfang, Ausmaß, Wirkung oder Schwere der verursachten Störung, einschließlich für wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, wesentliche Dienste, kritische staatliche Funktionen, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit;
- b)
- die Zahl der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- c)
- die Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten;
- d)
- die Höhe des wirtschaftlichen Schadens, der z. B. durch einen groß angelegten Diebstahl von Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen oder geistigem Eigentum verursacht wurde;
- e)
- der vom Täter für sich selbst oder für andere erlangte wirtschaftliche Nutzen;
- f)
- die Menge oder Art der gestohlenen Daten oder das Ausmaß der Datenschutzverstöße oder
- g)
- die Art der wirtschaftlich sensiblen Daten, auf die zugegriffen wurde.
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