Artikel 2 VO (EU) 2019/796

Zu den Faktoren, anhand deren festgestellt wird, ob ein Cyberangriff erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 hat, gehören die folgenden:

a)
Umfang, Ausmaß, Wirkung oder Schwere der verursachten Störung, einschließlich für wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, wesentliche Dienste, kritische staatliche Funktionen, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit;
b)
die Zahl der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
c)
die Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten;
d)
die Höhe des wirtschaftlichen Schadens, der z. B. durch einen groß angelegten Diebstahl von Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen oder geistigem Eigentum verursacht wurde;
e)
der vom Täter für sich selbst oder für andere erlangte wirtschaftliche Nutzen;
f)
die Menge oder Art der gestohlenen Daten oder das Ausmaß der Datenschutzverstöße oder
g)
die Art der wirtschaftlich sensiblen Daten, auf die zugegriffen wurde.

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