Artikel 3 VO (EU) 2019/796

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält auf der Grundlage von Feststellungen durch den Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/797 eine Liste

a)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Cyberangriffe oder versuchte Cyberangriffe verantwortlich sind,
b)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für Cyberangriffe oder versuchte Cyberangriffe leisten oder auf andere Weise, einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Steuerung, Unterstützung oder Ermutigung, daran beteiligt sind oder sie durch Handlung oder Unterlassung erleichtern,
c)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

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