Artikel 1 VO (EU) 2019/803
(1) Die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der Qualitätsberichte über die Daten über Erdgas- und Strompreise sind im Anhang dargelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die ersten Qualitätsberichte bis zum 15. Juni 2019.
(3) Jeder Qualitätsbericht erstreckt sich auf die vollen Jahre, die seit dem Datum des vorangegangenen Qualitätsberichts vergangen sind. Die ersten Qualitätsberichte beziehen sich jedoch auf die Bezugsjahre 2017 und 2018.
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