Präambel VO (EU) 2019/803

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1952 wird der Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise festgelegt.
(2)
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 haben die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vorzulegen, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte müssen Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen enthalten.
(3)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten zu bewerten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte hat sie einen Bericht über die Qualität der unter die Verordnung (EU) 2016/1952 fallenden europäischen Statistik auszuarbeiten und veröffentlicht ihn.
(4)
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um die einschlägigen technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts und des geeigneten Zeitplans der Qualitätsberichte zu bewerten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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