Artikel 1 VO (EU) 2019/804

Die Zulassung für die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” einzuordnen sind, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

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