Artikel 2 VO (EU) 2019/804

1. Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Dezember 2019 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 9. Juni 2020 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3. Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 9. Juni 2021 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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