Artikel 2 VO (EU) 2019/807
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Ölpflanzen” Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Raps, Ölpalmen, Sojabohnen und Sonnenblumen, die keine stärkehaltigen Pflanzen und Zuckerpflanzen sind und die gemeinhin als Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet werden;
- 2.
- „nicht genutzte Flächen” Flächen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor dem Beginn des Anbaus des Rohstoffs zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen weder für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderer Energiepflanzen noch für die Erzeugung bedeutender Futtermengen für Weidetiere genutzt wurden;
- 3.
- „aufgegebene Flächen” nicht genutzte Flächen, die in der Vergangenheit für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen genutzt wurden, auf denen jedoch der Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund biophysikalischer oder sozioökonomischer Zwänge eingestellt wurde;
- 4.
- „stark degradierte Flächen” Flächen im Sinne von Anhang V Teil C Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 5.
- „dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme” jede Verbesserung der landwirtschaftlichen Verfahren, die auf nachhaltige Weise zu einer Steigerung der Erträge von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf Flächen führt, die bereits für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen genutzt werden, sowie alle Maßnahmen, die den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf nicht genutzten Flächen, einschließlich aufgegebener Flächen, für die Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ermöglichen;
- 6.
- „zusätzlicher Rohstoff” die Menge an Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, die gemessen an einem dynamischen Ertrags-Ausgangswert auf einer klar abgegrenzten Fläche zusätzlich produziert wurde und die direktes Ergebnis der Anwendung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme ist;
- 7.
- „dynamischer Ertragsausgangswert” den durchschnittlichen Ertrag der abgegrenzten Fläche, auf der eine Zusätzlichkeitsmaßnahme getroffen wurde, der über den Dreijahreszeitraum, der dem Jahr, in dem diese Maßnahme getroffen wurde, unmittelbar vorausgeht, berechnet wird, wobei zum Ausschluss von Ertragsschwankungen der für die betreffende Kulturpflanze beobachtete mittlere Ertragszuwachs im vorausgehenden Jahrzehnt und die Ertragskurven über die Lebensdauer bei Dauerkulturen berücksichtigt werden;
- 8.
- „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 9.
- „Kleinerzeuger” Landwirte, die in einem Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 2 Hektar, für den sie Eigentums-, Pacht- oder gleichwertige Rechte besitzen, die ihnen die Kontrolle über das Land verleihen, einer unabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und die nicht von einem Unternehmen beschäftigt werden, ausgenommen eine Genossenschaft, der sie mit anderen Kleinerzeugern angehören, sofern diese Genossenschaft nicht von einem Dritten kontrolliert wird;
- 10.
- „Dauerkulturen” nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern.
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