Artikel 14 VO (EU) 2019/816
Zugang von Eurojust, Europol und der EUStA
(1) Eurojust hat für die Durchführung des Artikels 17 und für die Erfüllung ihrer in Artikel 2 derVerordnung (EU) 2018/1727 genannten Aufgaben direkten Zugang zum ECRIS-TCN, um ermitteln zu können, in welchen Mitgliedstaaten Informationen zu vorherigen Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vorliegen.
(2) Europol hat für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Aufgaben direkten Zugang zum ECRIS-TCN, um ermitteln zu können, in welchen Mitgliedstaaten Informationen zu vorherigen Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vorliegen.
(3) Die EUStA hat für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Aufgaben direkten Zugang zum ECRIS-TCN, um ermitteln zu können, in welchen Mitgliedstaaten Informationen zu vorherigen Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vorliegen.
(4) Wenn aus einem Treffer hervorgeht, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, können Eurojust, Europol und die EUStA die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten kontaktieren, um diese um Übermittlung der Strafregisterinformationen gemäß deren jeweiligen Gründungsrechtsakten zu ersuchen.
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