Artikel 16 VO (EU) 2019/816
Zuständigkeiten von Eurojust, Europol und der EUStA
Eurojust, Europol und die EUStA
- a)
- treffen die technischen Vorkehrungen für eine Verbindung zum ECRIS-TCN und sind für die Aufrechterhaltung dieser Verbindung zuständig;
- b)
- lassen ihren Bediensteten, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen, insbesondere über die Vorschriften über Datensicherheit und Datenschutz sowie die einschlägigen Grundrechte zukommen, bevor diese ermächtigt werden, im Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten;
- c)
- sorgen dafür, dass die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt sind.
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