Artikel 16 VO (EU) 2019/816

Zuständigkeiten von Eurojust, Europol und der EUStA

Eurojust, Europol und die EUStA

a)
treffen die technischen Vorkehrungen für eine Verbindung zum ECRIS-TCN und sind für die Aufrechterhaltung dieser Verbindung zuständig;
b)
lassen ihren Bediensteten, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen, insbesondere über die Vorschriften über Datensicherheit und Datenschutz sowie die einschlägigen Grundrechte zukommen, bevor diese ermächtigt werden, im Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten;
c)
sorgen dafür, dass die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt sind.

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