Artikel 17 VO (EU) 2019/816

Kontaktstelle für Drittstaaten und internationale Organisationen

(1) Drittstaaten und internationale Organisationen können für die Zwecke eines Strafverfahrens Ersuchen um Auskunft darüber, welche Mitgliedstaaten eventuell Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige haben, an Eurojust richten. Dazu ist das Formblatt im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Erhält Eurojust ein Ersuchen nach Absatz 1, so ermittelt es mit Hilfe des ECRIS-TCN die Mitgliedstaaten, in denen eventuell Strafregisterinformationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen.

(3) Gibt es einen Treffer, so fragt Eurojust bei dem Mitgliedstaat, in dem Strafregisterinformationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, an, ob dieser zustimmt, dass Eurojust dem Drittstaat oder der internationalen Organisation den Namen des betreffenden Mitgliedstaats mitteilt. Gibt der Mitgliedstaat seine Zustimmung, so teilt Eurojust dem Drittstaat oder der internationalen Organisation den Namen des betreffenden Mitgliedstaats mit und informiert den Drittstaat oder die internationale Organisation darüber, wie ein Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister bei diesem Mitgliedstaat nach Maßgabe der anwendbaren Verfahren eingereicht werden kann.

(4) Gibt es keinen Treffer oder kann Eurojust ein nach diesem Artikel eingereichtes Ersuchen nicht gemäß Absatz 3 beantworten, so teilt Eurojust dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation mit, dass es das Verfahren abgeschlossen hat, ohne in irgendeiner Form anzugeben, ob in einem Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu der betreffenden Person vorliegen.

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