Artikel 20 VO (EU) 2019/816

Haftung

(1) Jede Person und jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat das Recht, Schadenersatz zu verlangen von

a)
dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat oder
b)
eu-LISA, wenn eu-Lisa ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht nachgekommen ist.

Der Mitgliedstaat, der für den entstandenen Schaden verantwortlich ist bzw. eu-LISA werden teilweise oder vollständig von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

(2) Für Schäden am ECRIS-TCN, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol oder die EUStA seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, Eurojust, Europol bzw. die EUSt, es sei denn und soweit eu-LISA oder ein anderer am ECRIS-TCN beteiligter Mitgliedstaat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem Recht des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen eu-LISA, Eurojust, Europol oder die EUStA richtet sich nach deren jeweiligen Gründungsrechtsakten.

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