Artikel 21 VO (EU) 2019/816

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.