Artikel 21 VO (EU) 2019/816
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.