Artikel 23 VO (EU) 2019/816
Datenverantwortlicher und Datenverarbeiter
(1) Jede Zentralbehörde gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Mitgliedstaat dieser Zentralbehörde im Rahmen dieser Verordnung als Datenverantwortlicher im Sinne der anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union.
(2) eu-LISA gilt für die von den Mitgliedstaaten in das Zentralsystem und den CIR eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Datenverarbeiter.
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