Artikel 3 VO (EU) 2019/816
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verurteilung” jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragen wird;
- 2.
- „Strafverfahren” die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung;
- 3.
- „Strafregister” das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des nationalen Rechts eingetragen werden;
- 4.
- „Urteilsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem ein Verurteilung erfolgt ist;
- 5.
- „Zentralbehörde” eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates benannte Behörde;
- 6.
- „zuständige Behörden” die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben oder dieses System abfragen dürfen;
- 7.
- „Drittstaatsangehöriger” eine Person, die kein Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist;
- 8.
- „Zentralsystem” die von eu-LISA entwickelte(n) und gewartete(n) Datenbank(en), in der/denen Identitätsangaben zu den in den Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen gespeichert werden;
- 9.
- „Schnittstellensoftware” die Software der zuständigen Behörden, mittels deren sie über die Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Zugang zum Zentralsystem erhalten;
- 10.
- „Identitätsangaben” alphanumerische Daten, Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder, die verwendet werden, um eine Verbindung zwischen diesen Daten und einer natürlichen Person herzustellen;
- 11.
- „alphanumerische Daten” Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
- 12.
- „Fingerabdruckdaten” die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller Finger einer Person;
- 13.
- „Gesichtsbild” ein digitales Bild des Gesichts einer Person;
- 14.
- „Treffer” eine oder mehrere festgestellte Übereinstimmungen zwischen den im Zentralsystem gespeicherten Identitätsangaben und den für eine Suche verwendeten Identitätsangaben;
- 15.
- „zentrale nationale Zugangsstelle” den nationalen Zugangspunkt zur Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
- 16.
- „ECRIS-Referenzimplementierung” die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.
- 17.
- „nationale Aufsichtsbehörde” eine von einem Mitgliedstaat gemäß den dafür geltenden Datenschutzbestimmungen der Union eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
- 18.
- „Aufsichtsbehörden” der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden;
- 19.
- „CIR” den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
- 20.
- „ECRIS-TCN-Daten” sämtliche Daten, die gemäß Artikel 5 im Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
- 21.
- „ESP” das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal.
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