Artikel 3 VO (EU) 2019/816

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verurteilung” jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragen wird;
2.
„Strafverfahren” die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung;
3.
„Strafregister” das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des nationalen Rechts eingetragen werden;
4.
„Urteilsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem ein Verurteilung erfolgt ist;
5.
„Zentralbehörde” eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates benannte Behörde;
6.
„zuständige Behörden” die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben oder dieses System abfragen dürfen;
7.
„Drittstaatsangehöriger” eine Person, die kein Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist;
8.
„Zentralsystem” die von eu-LISA entwickelte(n) und gewartete(n) Datenbank(en), in der/denen Identitätsangaben zu den in den Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen gespeichert werden;
9.
„Schnittstellensoftware” die Software der zuständigen Behörden, mittels deren sie über die Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Zugang zum Zentralsystem erhalten;
10.
„Identitätsangaben” alphanumerische Daten, Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder, die verwendet werden, um eine Verbindung zwischen diesen Daten und einer natürlichen Person herzustellen;
11.
„alphanumerische Daten” Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
12.
„Fingerabdruckdaten” die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller Finger einer Person;
13.
„Gesichtsbild” ein digitales Bild des Gesichts einer Person;
14.
„Treffer” eine oder mehrere festgestellte Übereinstimmungen zwischen den im Zentralsystem gespeicherten Identitätsangaben und den für eine Suche verwendeten Identitätsangaben;
15.
„zentrale nationale Zugangsstelle” den nationalen Zugangspunkt zur Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
16.
„ECRIS-Referenzimplementierung” die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.
17.
„nationale Aufsichtsbehörde” eine von einem Mitgliedstaat gemäß den dafür geltenden Datenschutzbestimmungen der Union eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
18.
„Aufsichtsbehörden” der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden;
19.
„CIR” den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
20.
„ECRIS-TCN-Daten” sämtliche Daten, die gemäß Artikel 5 im Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
21.
„ESP” das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal.

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