Artikel 4 VO (EU) 2019/816

Technische Architektur des ECRIS-TCN

(1) ECRIS-TCN setzt sich zusammen aus:

a)
ein Zentralsystem;
aa)
das CIR;
b)
einer nationalen zentralen Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat;
c)
einer Schnittstellensoftware, mittels deren die zuständigen Behörden über die zentrale nationale Zugangsstelle und die in Buchstabe d genannte Kommunikationsinfrastruktur Zugang zum Zentralsystem erhalten;
d)
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen nationalen Zugangsstellen;
e)
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR.

(2) Das Zentralsystem ist an den technischen Betriebsstätten von eu-LISA angesiedelt.

(3) Die Schnittstellensoftware wird in die ECRIS-Referenzimplementierung integriert. Die Mitgliedstaaten verwenden die ECRIS-Referenzimplementierung oder — in den Fällen und unter den Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 — die nationale ECRIS-Implementierungssoftware für Abfragen im ECRIS-TCN sowie für die Übermittlung darauffolgender Ersuchen um Strafregisterinformationen.

(4) Die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, sind dafür verantwortlich, ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware so zu gestalten, dass die nationalen Strafregisterbehörden das ECRIS-TCN, mit Ausnahme der Schnittstellensoftware, nach Maßgabe dieser Verordnung nutzen können. Zu diesem Zweck gewährleisten sie vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des ECRIS-TCN gemäß Artikel 35 Absatz 4, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware gemäß den Protokollen und technischen Spezifikationen funktioniert, die mit den in Artikel 10 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, sowie gemäß allen weiteren auf diesen Durchführungsrechtsakten beruhenden technischen Vorschriften, die von eu-LISA gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(5) Solange die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, die ECRIS-Referenzimplementierung nicht verwenden, stellen sie zudem sicher, dass alle späteren technischen Anpassungen ihrer nationalen ECRIS-Implementierungssoftware, die infolge etwaiger Änderungen der technischen Anforderungen erforderlich sind, die mit den in Artikel 10 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, oder die infolge von Änderungen aller weiteren, auf diesen Rechtsakten beruhenden technischen Anforderungen von eu-LISA gemäß dieser Verordnung beschlossen werden, unverzüglich implementiert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, tragen alle Kosten im Zusammenhang mit der Implementierung, Wartung und Weiterentwicklung ihrer nationalen ECRIS-Implementierungssoftware und deren Verbindung zum ECRIS-TCN, mit Ausnahme der Schnittstellensoftware.

(7) Ist ein Mitgliedstaat, der seine nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwendet, nicht in der Lage, seine Verpflichtungen nach diesem Artikel zu erfüllen, so ist er verpflichtet, zur Nutzung des ECRIS-TCN die ECRIS-Referenzimplementierung einschließlich der integrierten Schnittstellensoftware zu verwenden.

(8) Für die Zwecke der von der Kommission nach Artikel 36 Absatz 10 Buchstabe b durchzuführenden Bewertung stellen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Informationen bereit.

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