Artikel 5 VO (EU) 2019/816

Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN

(1) Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt für jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen einen Datensatz im ECRIS-TCN. Dieser Datensatz enthält folgende Angaben:

a)
alphanumerische Daten:

i)
einzufügende Informationen, es sei denn, diese Informationen sind der Zentralbehörde im Einzelfall nicht bekannt (obligatorische Informationen):

Nachname (Familienname);

Vorname(n);

Geburtsdatum;

Geburtsort (Gemeinde und Staat);

Staatsangehörigkeit(en);

Geschlecht;

gegebenenfalls frühere Namen;

nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats;

ii)
Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):

Namen der Eltern;

iii)
Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie der Zentralbehörde vorliegen (zusätzliche Informationen):

Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person, einschließlich Reisedokumenten, sowie Name der ausstellenden Behörde;

Pseudonyme oder Aliasnamen;

b)
Fingerabdruckdaten:

i)
Fingerabdrückedruckdaten, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden;
ii)
mindestens Fingerabdruckdaten, die nach einem der folgenden Kriterien abgenommen wurden:

wenn der Drittstaatsangehörige zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde;

wenn der Drittstaatsangehörige für eine Straftat verurteilt wurde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist;

c)
eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) 2018/1240 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.

(1a) Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

(2) Die Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels müssen den technischen Spezifikationen an Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten gemäß dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsakt entsprechen. Die Referenznummer der Fingerabdruckdaten der verurteilten Person muss die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten.

(3) Der Datensatz kann auch Gesichtsbilder des verurteilten Drittstaatsangehörigen enthalten, sofern gemäß dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats die Aufnahme und Speicherung von Gesichtsbildern verurteilter Personen zulässig sind.

(4) Nach Erfassung der Verurteilung im Strafregister legt der Urteilsmitgliedstaat den Datensatz soweit möglich automatisch und unverzüglich an.

(5) Die Urteilsmitgliedstaaten legen auch Datensätze zu Verurteilungen an, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe nach Artikel 35 Absatz 1 erfolgt sind, soweit Daten zu verurteilten Personen in ihren nationalen Datenbanken erfasst werden. In diesen Fällen werden Fingerabdruckdaten nur aufgenommen, wenn sie im Rahmen von Strafverfahren gemäß dem nationalen Recht abgenommen wurden und wenn sie mit anderen Identitätsangaben in Strafregistern eindeutig übereinstimmen.

(6) Um den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Absatzes 5 nachzukommen, können die Mitgliedstaaten Fingerabdruckdaten verwenden, die für andere Zwecke als Strafverfahren abgenommen wurden, sofern eine solche Verwendung nach nationalem Recht zulässig ist.

(7) Die Kennzeichnungen und die nationalen Referenznummern der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind nur zugänglich und abfragbar über

a)
das durch Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete Zentralsystem des VIS für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
b)
das ETIAS-Zentralsystem nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7b der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240, wenn bei den automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Treffer ermittelt werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes sind die Kennzeichnungen und die nationalen Referenznummern des Urteilsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe c für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.

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