Artikel 36 VO (EU) 2019/816
Kontrolle und Bewertung
(1) eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die Entwicklung des ECRIS-TCN anhand von Zielen für Planung und Kosten, sowie die Funktionsweise des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung anhand von Zielen für die technische Leistung, die Kostenwirksamkeit, die Sicherheit und die Dienstleistungsqualität überwacht werden kann.
(2) Zur Überwachung der Funktionsweise des ECRIS-TCN und seiner technischen Wartung hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im ECRIS-TCN und in der ECRIS-Referenzimplementierung.
(3) Bis zum 12. Dezember 2019 und danach alle sechs Monate während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung.
(4) Der in Absatz 3 genannte Bericht umfasst einen Überblick über die aktuellen Kosten und den Projektfortschritt, eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen sowie Informationen über alle technischen Probleme und Risiken, die sich auf die gemäß Artikel 33 vom Gesamthaushaltsplan der Union zu tragenden Gesamtkosten des ECRIS-TCN auswirken können.
(5) Im Falle wesentlicher Verzögerungen des Entwicklungsprozesses informiert eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für diese Verzögerungen sowie über die zeitlichen und finanziellen Auswirkungen.
(6) Sobald die Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(7) Im Falle einer technischen Aufrüstung des ECRIS-TCN- s, die mit erheblichen Kosten verbunden sein könnte, unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat entsprechend.
(8) Zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN und danach jedes Jahr übermittelt eu-LISA der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung einschließlich ihrer Sicherheit, der insbesondere auf den Statistiken über die Funktionsweise und die Nutzung des ECRIS-TCN für den Austausch von Strafregisterinformationen über die ECRIS-Referenzimplementierung beruht.
(9) Vier Jahre nach der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung vor. In dem auf dieser Grundlage erstellten Gesamtbewertungsbericht wird die Anwendung dieser Verordnung bewertet und werden die erzielten Ergebnisse an den gesetzten Zielen gemessen und die Auswirkungen auf die Grundrechte untersucht. Im Bericht wird auch bewertet, ob die grundlegenden Prinzipien des Betriebs des ECRIS-TCN weiterhin Gültigkeit haben und ob die Verwendung biometrischer Daten für die Zwecke des ECRIS-TCN angemessen ist; ferner werden die Sicherheit des ECRIS-TCN und etwaige sicherheitsrelevante Auswirkungen auf den künftigen Betrieb bewertet. Die Bewertung umfasst erforderlichenfalls Empfehlungen. Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(10) Bei der ersten Gesamtbewertung nach Absatz 5 wird außerdem auch
- a)
- bewertet, inwieweit laut den einschlägigen statistischen Angaben und weiteren Informationen der Mitgliedstaaten die Aufnahme von Identitätsangaben von Unionsbürgern, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, in das ECRIS-TCN zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beigetragen hat;
- b)
- überprüft, ob es für einige Mitgliedstaaten möglich ist, weiterhin die nationale ECRIS-Implementierungssoftware nach Artikel 4 zu verwenden;
- c)
- die Aufnahme von Fingerabdruckdaten in das ECRIS-TCN, insbesondere die Anwendung der Mindestkriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bewertet;
- d)
- die Auswirkung des ECRIS und des ECRIS-TCN auf den Schutz personenbezogener Daten bewertet.
Der Bewertung können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. Bei anschließenden Gesamtbewertungen können einer oder alle Aspekte bewertet werden.
(11) Die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol und die EUStA stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3, 8 und 9 genannten Berichte entsprechend den von der Kommission und/oder eu-LISA zuvor festgelegten quantitativen Indikatoren erforderlich sind. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen gestatten.
(12) Gegebenenfalls stellen die Aufsichtsbehörden eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in Absatz 9 genannten Berichte entsprechend den von der Kommission und/oder eu-LISA zuvor festgelegten quantitativen Indikatoren erforderlich sind. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen gestatten.
(13) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
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