Artikel 17 VO (EU) 2019/817

Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten

(1) Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß Artikel 20 erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.

(2) Der CIR umfasst

a)
eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac und des ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr die in Artikel 18 genannten Daten gespeichert werden,
b)
einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem CIR und den Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die nach dem Unionsrecht und nationalen Recht berechtigt sind, den CIR zu nutzen,
c)
eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CIR und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac und dem ECRIS-TCN sowie den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.

(3) eu-LISA entwickelt den CIR und sorgt für seine technische Verwaltung.

(4) Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.

(5) eu-LISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den CIR eine Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung in dem in Artikel 38 genannten UMF.

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