Artikel 18 VO (EU) 2019/817

Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten

(1) Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert:

a)
Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226,
b)
Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, j und k der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
c)
Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240,

(2) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf die EU-Informationssysteme hinzu, aus denen die betreffenden Daten stammen.

(3) Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 21 und 22.

(4) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf den tatsächlichen Datensatz in den EU-Informationssystemen, aus dem die Daten stammen, hinzu.

(5) Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitätsstandards einzuhalten.

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