Artikel 20 VO (EU) 2019/817

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung

(1) Abfragen im CIR werden von einer Polizeibehörde gemäß den Absätzen 2 und 5 nur in den folgenden Situationen vorgenommen:

a)
wenn eine Polizeibehörde eine Person wegen des Fehlens eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments zum Nachweis der Identität dieser Person nicht identifizieren kann,
b)
wenn Zweifel an den von einer Person vorgelegten Identitätsdaten bestehen,
c)
wenn Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen, von einer Person vorgelegten Dokuments bestehen,
d)
wenn Zweifel an der Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments bestehen; oder
e)
wenn eine Person zu einer Zusammenarbeit nicht in der Lage ist oder sie verweigert.

Eine solche Abfrage zu Minderjährigen unter zwölf Jahren ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt zum Wohl des Kindes.

(2) Ist eine der in Absatz 1 aufgeführten Situationen gegeben, und wurden einer Polizeibehörde mittels nationaler Gesetzgebungsmaßnahmen die in Absatz 5 genannten Befugnisse übertragen, darf sie ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten dieser Person Abfragen im CIR vornehmen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

(3) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, darf die betreffende Polizeibehörde die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Daten einsehen.

Falls die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage anhand von Identitätsdaten dieser Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten vorzunehmen.

(4) Sind einer Polizeibehörde mittels nationaler Legislativmaßnahmen die in Absatz 6 genannten Befugnisse übertragen worden, darf sie im Falle einer Naturkatastrophe, eines Unfalls oder eines Terroranschlags und ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter menschlicher Überreste mit den biometrischen Daten dieser Personen Abfragen im CIR vornehmen.

(5) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit nutzen möchten, erlassen entsprechende nationale Gesetzgebungsmaßnahmen. Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass jede Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen vermieden werden muss. Durch derartige Gesetzgebungsmaßnahmen sind die genauen Zwecke der zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zwecken erfolgenden Identifizierung festzulegen. Durch derartige Gesetzgebungsmaßnahmen sind zudem die zuständigen Polizeibehörden zu benennen sowie die Verfahren, Bedingungen und Kriterien derartiger Kontrollen festzulegen.

(6) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit nutzen möchten, erlassen entsprechende nationale Legislativmaßnahmen, in denen die hierfür geltenden Verfahren, Bedingungen und Kriterien festgelegt sind.

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