Artikel 21 VO (EU) 2019/817

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Aufdeckung etwaiger Mehrfachidentitäten

(1) Falls bei der Abfrage des CIR eine gelbe Verknüpfung gemäß Artikel 28 Absatz 4 angezeigt wird, darf die Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29 zuständig ist, ausschließlich zu Verifizierungszwecken auf die im CIR gespeicherten, durch die gelbe Verknüpfung bezeichneten Daten nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 zugreifen.

(2) Falls bei der Abfrage des CIR eine rote Verknüpfung gemäß Artikel 32 angezeigt wird, dürfen die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Behörden ausschließlich zur Bekämpfung von Identitätsbetrug auf die im CIR gespeicherten, durch die rote Verknüpfung bezeichneten Daten nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 zugreifen.

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