Artikel 22 VO (EU) 2019/817
Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
(1) Gibt es in einem konkreten Einzelfall vernünftige Gründe dafür, dass die Abfrage der EU-Informationssysteme zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass der Verdächtige, Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten eine Person ist, die im EES, im VIS oder im ETIAS gespeichert ist, können die benannten Behörden und Europol den CIR abfragen, um in Erfahrung zu bringen, ob im EES, im VIS oder im ETIAS Daten zu einer spezifischen Person gespeichert sind.
(2) Wenn die Abfrage im CIR ergibt, dass im EES, im VIS oder im ETIAS Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, zeigt der CIR den benannten Behörden und Europol durch einen Verweis nach Artikel 18 Absatz 2 an, in welchem dieser EU-Informationssysteme die übereinstimmende Daten gespeichert sind. Alle vom CIR ausgegebenen Antworten müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit der Daten nicht gefährdet wird.
Die Antwort, aus der hervorgeht, dass Daten zu dieser Person in einem der in Absatz 1 genannten EU-Informationssysteme gespeichert sind, darf ausschließlich für die Zwecke der Übermittlung eines Antrags auf uneingeschränkten Zugang vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die in den einschlägigen Rechtsinstrumenten festgelegt sind, verwendet werden.
Bei einer Übereinstimmung oder mehreren Übereinstimmungen stellt die benannte Behörde oder Europol einen Antrag auf uneingeschränkten Zugang zu mindestens einem der Informationssysteme, aus dem eine Übereinstimmung generiert wurde.
Wenn ein solcher uneingeschränkter Zugang ausnahmsweise nicht beantragt wird, verzeichnet die benannte Behörde die Begründung für die Nichtbeantragung, die in der nationalen Datei rückverfolgbar sein muss. Europol verzeichnet die Begründung in der entsprechenden Datei.
(3) Der vollständige Zugang zu den im EES, im VIS oder im ETIAS gespeicherten Daten, welche für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind, unterliegt weiterhin den Bedingungen und Verfahren, die in den einschlägigen Rechtsinstrumenten festgelegt sind.
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