Artikel 23 VO (EU) 2019/817
Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten
(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspeicherungsbestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 767/2008 beziehungsweise (EU) 2018/1240 gelöscht.
(2) Die individuellen Dateien werden im CIR nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert werden, von dem Daten im CIR enthalten sind. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.
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