Artikel 28 VO (EU) 2019/817

Ergebnisse der Prüfung auf Mehrfachidentitäten

(1) Wenn die Abfragen nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 keine Übereinstimmung ergeben, werden die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Verfahren gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten fortgesetzt.

(2) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt, erstellen der CIR und gegebenenfalls das SIS eine Verknüpfung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben.

Wenn mehrere Übereinstimmungen gemeldet werden, wird eine Verknüpfung zwischen allen Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben, erstellt. Wenn die Daten bereits verknüpft waren, wird die bestehende Verknüpfung auf die zur Abfrage verwendeten Daten ausgeweitet.

(3) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich sind, wird eine weiße Verknüpfung nach Artikel 33 erstellt.

(4) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können, wird eine gelbe Verknüpfung nach Artikel 30 erstellt, und das Verfahren nach Artikel 29 gelangt zur Anwendung.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden können.

(6) Die Verknüpfungen werden in der Identitätsbestätigungsdatei gemäß Artikel 34 gespeichert.

(7) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit eu-LISA die technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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