Artikel 29 VO (EU) 2019/817

Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten und zuständige Behörden

(1) Unbeschadet von Absatz 2 sind für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten folgende Behörden zuständig:

a)
die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannte Behörde, die für Übereinstimmungen zuständig ist, die beim Anlegen oder Aktualisieren eines persönlichen Dossiers im EES im Sinne der genannten Verordnung erzielt wurden;
b)
die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erzielt wurden, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe ba des vorliegenden Absatzes;
ba)
die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur bei gelben Verknüpfungen zwischen Daten im VIS und im ECRIS-TCN, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden;
c)
die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 erzielt wurden;
d)
das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats bei Übereinstimmungen, die bei der Eingabe oder Aktualisierung einer SIS-Ausschreibung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 erzielt wurden.

Der MID gibt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde in der Identitätsbestätigungsdatei an.

(2) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten in der Identitätsbestätigungsdatei zuständige Behörde ist das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, wenn eine Verknüpfung zu Daten erstellt wird, die in einer Ausschreibung

a)
von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
b)
von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
c)
von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
d)
von Personen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;

(3) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde erhält unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels Zugriff auf die in der betreffenden Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen verknüpften Daten und auf die im CIR und gegebenenfalls im SIS verknüpften Identitätsdaten. Sie prüft die verschiedenen Identitäten unverzüglich. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, aktualisiert sie die Verknüpfung gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und fügt diese unverzüglich zur Identitätsbestätigungsdatei hinzu.

(4) Wenn die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten in der Identitätsbestätigungsdatei zuständige Behörde die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannte zuständige Behörde ist, die im EES ein persönliches Dossier nach Artikel 14 der genannten Verordnung anlegt oder aktualisiert, und wenn eine gelbe Verknüpfung erstellt wird, führt diese Behörde zusätzliche Überprüfungen durch. Diese Behörde erhält nur für diesen Zweck Zugriff auf die in der betreffenden Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen einschlägigen Daten. Sie prüft die verschiedenen Identitäten, aktualisieren die Verknüpfung gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung und fügt diese unverzüglich zur Identitätsbestätigungsdatei hinzu.

Diese manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten wird im Beisein der betroffenen Person eingeleitet, die Gelegenheit erhält, die Umstände der zuständigen Behörde zu erläutern, die diese Erläuterungen zu berücksichtigen hat.

Wenn die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten an der Grenze erfolgt, wird sie möglichst innerhalb von zwölf Stunden nach der Erstellung einer gelben Verknüpfung gemäß Artikel 28 Absatz 4 vorgenommen.

(5) Wenn mehr als eine Verknüpfung erstellt wird, prüft die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde jede Verknüpfung gesondert.

(6) Wenn Daten, die zu einer Übereinstimmung geführt haben, bereits verknüpft sind, berücksichtigt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde die bestehenden Verknüpfungen bei der Prüfung, ob neue Verknüpfungen erstellt werden müssen.

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