Artikel 52 VO (EU) 2019/817
Prüfungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten mindestens alle vier Jahre nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der betreffenden Stelle der Union übermittelt. eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen, gewähren dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen von ihm angeforderten Dokumenten und zu ihren Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 und gestatten dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen ihren Räumlichkeiten.
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