Artikel 53 VO (EU) 2019/817

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht der Nutzung der Interoperabilitätskomponenten und der Anwendung anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Interoperabilitätskomponenten bemerkt.

(2) In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen wird eine koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt.

(3) Bis zum 12. Juni 2021 und danach alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss einen gemeinsamen Bericht über seine Tätigkeiten im Rahmen dieses Artikels an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt wird.

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