Artikel 58 VO (EU) 2019/817

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im VIS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.

2.
In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

12. „VIS-Daten” :
sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 9 bis 14 im Zentralsystem des VIS und im CIR gespeichert sind;
13. „Identitätsdaten” :
die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa genannten Daten;
14. „Fingerabdruckdaten” :
die Daten zu den fünf Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers, kleinen Fingers und des Daumens der rechten sowie der linken Hand, soweit vorhanden;

3.
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Der CIR enthält die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a bis c, Absatz 5 und Absatz 6 genannten Daten. Die übrigen VIS-Daten werden im Zentralsystem des VIS gespeichert.;

4.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, und den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind, vorbehalten. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Zwecken erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

5.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

a)
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht,
aa)
Geburtsnamen (frühere(r) Nachname(n)) Geburtsort und -land, derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
b)
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
c)
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
ca)
Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und das Ausstellungsdatum.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27)..

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