Artikel 60 VO (EU) 2019/817
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das EES zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im EES erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.“
- 2.
-
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 22 erhält folgende Fassung:
- 22.
- „EES-Daten” sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 15 bis 20 im Zentralsystem des EES und im CIR gespeichert sind;;
- b)
-
Folgende Nummer wird eingefügt:
- 22a.
- „Identitätsdaten” die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten sowie die einschlägigen Daten nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1;;
- c)
-
Folgende Nummern werden eingefügt:
- 32.
- „ESP” das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
- 33.
- „CIR” den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten.
- 3.
-
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- j)
- Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen.
- 4.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
- aa)
- der zentralen Infrastruktur des CIR im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817;
- ii)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR.
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Der CIR enthält die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Daten. Die übrigen EES-Daten werden im Zentralsystem des EES gespeichert.
- 5.
-
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
- 6.
-
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES oder des CIR werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert. Ist das nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend in einem elektronischen Format lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR eingegeben, sobald das technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nimmt die Grenzbehörde in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES, in den CIR oder in die einheitliche nationale Schnittstelle oder die vorübergehende lokale Speicherung in einem elektronischen Format technisch nicht möglich ist, eine manuelle Speicherung der Daten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der vorliegenden Verordnung vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES und den CIR eingegeben, sobald das technisch möglich ist.
- 7.
-
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nimmt die Grenzbehörde eine Abfrage über das ESP vor, um die Daten zu dem Drittstaatsangehörigen mit den einschlägigen Daten im EES und im VIS abzugleichen.
- b)
-
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Wenn die Suchabfrage anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 dieses Artikels ergibt, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, wenn die Verifizierung des Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 nicht erfolgreich ist oder wenn Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen bestehen, erhalten die Grenzbehörden Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung, um ein persönliches Dossier nach Artikel 14 anzulegen oder zu aktualisieren.
- 8.
-
In Artikel 32 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten im EES gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf das EES zugreifen, wenn die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
- 9.
-
In Artikel 33 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt hat und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten im EES gespeichert sind, darf Europol zum Zwecke von Abfragen auf das EES zugreifen, wenn die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
- 10.
-
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „im Zentralsystem des EES” durch die Wörter „im CIR und im Zentralsystem des EES” ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „aus dem Zentralsystem des EES” durch die Wörter „aus dem Zentralsystem des EES und aus dem CIR” ersetzt.
- 11.
-
Artikel 35 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Das Zentralsystem des EES und der CIR informieren alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Löschung von EES- oder CIR-Daten und entfernen sie gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen.
- 12.
- In Artikel 36 werden die Wörter „des Zentralsystems des EES” durch die Wörter „des Zentralsystem des EES und des CIR” ersetzt.
- 13.
-
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems des EES, und des CIR, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA ist zudem zuständig für die Entwicklung des in Artikel 13 genannten Web-Dienstes gemäß den detaillierten Regeln des Artikels 13 Absatz 7 sowie den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h erlassen werden, und für die Entwicklung des in Artikel 63 Absatz 2 genannten Datenregisters.
- b)
-
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems des EES und des CIR, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das Zentralsystem des EES und des CIR, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, für den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 zuständig.
- 14.
-
In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- f)
- einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des EES gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817.
- 15.
-
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.
- b)
-
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.”
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27)..
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