Artikel 61 VO (EU) 2019/817

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Durch die Speicherung von Identitätsdaten und Reisedokumentendaten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das ETIAS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ETIAS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.“

2.
In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

(23)
„CIR” den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
(24)
„ESP” das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
(25)
„ETIAS-Zentralsystem” das Zentralsystem im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit dem CIR, soweit der CIR die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten enthält;
(26)
„Identitätsdaten” die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten;
(27)
„Reisedokumentendaten” die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Daten sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat, im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c;

3.
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

g)
einen Beitrag zur korrekten Identifizierung von Personen.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
einem Zentralsystem, das die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 enthält;

ii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

aa)
dem CIR;

iii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR;

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Der CIR enthält die Identitäts- und Reisedokumentendaten. Die übrigen Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

5.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.

6.
Artikel 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;

b)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

aa)
Geburtsland, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;

7.
In Artikel 19 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a” durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchtstaben a und aa” ersetzt.
8.
Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-SLTD und Interpol-TDAWN Datenbanken erfasst sind.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m” durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m” ersetzt.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, h und i” durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c, f, h und i” ersetzt.

9.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und d genannten einschlägigen Daten mit den Daten im SIS abzugleichen, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

a)
eine Ausschreibung von Vermissten;
b)
eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
c)
eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle.

10.
In Artikel 52 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach dem vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.

11.
In Artikel 53 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 hervorgeht, dass Daten in den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätzen gespeichert sind, dürfen sie nach den vorliegenden Artikel zum Zwecke von Abfragen auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze zugreifen.

12.
In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f” durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, d, e und f” ersetzt.
13.
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ca)
gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817;

14.
In Artikel 73 Absatz 2 werden die Wörter „des zentralen Datenregisters” durch die Wörter „des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817, soweit dieser Daten enthält, die gemäß Artikel 84 der vorliegenden Verordnung aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufen wurden” ersetzt.
15.
Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des ETIAS-Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. Außerdem ist die Agentur für technische Prüfungen zuständig, die zur Erstellung und Aktualisierung der ETIAS-Überprüfungsregeln erforderlich sind. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, das Überprüfungsinstrument für Antragsteller, das Einwilligungsinstrument für Antragsteller, das Bewertungsinstrument für die ETIAS-Überwachungsliste, den Zugang für Beförderungsunternehmen, den Web-Dienst und die Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

16.
Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken. Nach Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und die Erstellung von Analyseberichten den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, die Umsetzung der ETIAS-Überprüfungsregeln im Sinne des Artikels 33 zu unterstützen, die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung sowie hoher Epidemierisiken zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern und die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu unterstützen.

17.
Dem Artikel 84 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die täglichen Statistiken werden in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

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