Artikel 23 VO (EU) 2019/818

Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten

(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspeicherungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/816 gelöscht.

(2) Die individuellen Dateien werden im CIR nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert werden, von dem Daten im CIR enthalten sind. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.

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