Artikel 27 VO (EU) 2019/818

Prüfung auf Mehrfachidentitäten

(1) Im CIR und im SIS wird eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten eingeleitet, wenn

a)
im SIS nach den Kapiteln VI bis IX der Verordnung (EU) 2018/1862 eine Ausschreibung zu einer Person erstellt oder aktualisiert wird;
b)
im ECRIS-TCN nach Artikel 5 oder nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/816 ein Datensatz angelegt oder geändert wird.

(2) Wenn die in einem EU-Informationssystem enthaltenen Daten nach Absatz 1 biometrische Daten umfassen, nutzen der CIR und das zentrale SIS den gemeinsamen BMS für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten. Der gemeinsame BMS vergleicht die aus neuen biometrischen Daten generierten biometrischen Templates mit den bereits im gemeinsamen BMS vorhandenen biometrischen Templates, um zu überprüfen, ob die zu derselben Person gehörenden Daten bereits im CIR oder im zentralen SIS gespeichert sind.

(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der folgenden Daten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen:

a)
Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862;
b)
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/816;

(4) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der Reisedokumentendaten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen.

(5) Die Prüfung auf Mehrfachidentitäten wird nur durchgeführt, um Daten, die in einem EU-Informationssystem vorhanden sind, mit Daten, die in anderen EU-Informationssystemen vorhanden sind, zu vergleichen.

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