Artikel 3 VO (EU) 2019/818

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Eurodac, das SIS und das ECRIS-TCN.

(2) Diese Verordnung gilt zudem in dem Maße für Europol-Daten, wie es erforderlich ist, damit diese gleichzeitig zu den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen abgefragt werden können.

(3) Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen und in den in Absatz 2 genannten Europol-Daten verarbeitet werden können.

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