Artikel 47 VO (EU) 2019/818

Recht auf Information

(1) Die Behörde, die die personenbezogenen Daten erfasst, die im gemeinsamen BMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, stellt den Personen, deren Daten erfasst werden, die Informationen zur Verfügung, die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschrieben sind. Die Behörde stellt die Informationen zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.

(2) Alle Informationen werden in einer in klarer und einfacher Sprache verfassten Sprachfassung, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, bereitgestellt. Die Informationen müssen für Minderjährige auch in einer dem Alter angemessenen Weise bereitgestellt werden.

(3) Die Vorschriften über das Recht auf Information, die in den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union enthalten sind, gelten für die im ECRIS-TCN gespeicherten und für die Zwecke dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.