Artikel 68 VO (EU) 2019/818

Aufnahme des Betriebs

(1) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt das ESP seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des ESP festgestellt, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union, die das ESP nutzen können, durchgeführt hat;
c)
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 8 Absatz 1 validiert und der Kommission mitgeteilt;

Abfragen der Interpol-Datenbanken über das ESP erfolgen erst, wenn die technischen Vorkehrungen die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 5 ermöglichen. Eine Unmöglichkeit der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 5 führt dazu, dass eine Abfrage der Interpol-Datenbanken über das ESP unterbleibt, die Aufnahme des Betriebs des ESP wird aber nicht verzögert.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der gemeinsamer BMS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des gemeinsamen BMS, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;
c)
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 13 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(3) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CIR seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 10 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CIR, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;
c)
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 18 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Absatz 5 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(4) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der MID seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 28 Absätze 5 und 7, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 6 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des MID, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle durchgeführt hat, festgestellt;
c)
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 34 validiert und der Kommission mitgeteilt;
d)
die ETIAS-Zentralstelle hat ihre Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 3 getätigt;
e)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der Tests nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(5) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ab welchem Zeitpunkt die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für Daten zu nutzen sind, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(6) Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt der CRRS seinen Betrieb aufnimmt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 5 wurden angenommen;
b)
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des CRRS, den sie in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat, festgestellt;
c)
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 39 validiert und der Kommission mitgeteilt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe und Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten Tests.

(8) Die Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentraleinheit und Europol beginnen mit der Nutzung der einzelnen Interoperabilitätskomponenten ab dem von der Kommission gemäß den Absätzen 1, 2, 3 bzw. 4 jeweils festgelegten Zeitpunkt.

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