Artikel 11 VO (EU) 2019/819

Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:

a)
Anlagetechniken und geltende Anlagebeschränkungen;
b)
Sektor/en, in dem/denen die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;
c)
geografisches Gebiet, in dem die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;
d)
Kriterien, nach denen bei der Auswahl der Arten von Vermögenswerten zu verfahren ist.

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