Artikel 11 VO (EU) 2019/819
Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:
- a)
- Anlagetechniken und geltende Anlagebeschränkungen;
- b)
- Sektor/en, in dem/denen die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;
- c)
- geografisches Gebiet, in dem die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;
- d)
- Kriterien, nach denen bei der Auswahl der Arten von Vermögenswerten zu verfahren ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.