Artikel 5 VO (EU) 2019/820

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

(1) Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Risikokapitalfonds zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.

(2) In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor:

a)
Verfolgung der relevanten Handlungen des Unternehmens;
b)
Sicherstellung, dass die Stimmrechte den Anlagezielen und der Anlagestrategie des qualifizierten Risikokapitalfonds entsprechend ausgeübt werden;
c)
Prävention und Behandlung aller aus der Ausübung dieser Stimmrechte resultierenden Interessenkonflikte.

(3) Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

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