Artikel 4 VO (EU) 2019/820
Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten
Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds folgende Schritte:
- a)
- Sie unterrichten ihre Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle oder die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des qualifizierten Risikokapitalfonds umgehend über das Risiko einer Schädigung der Interessen dieses Fonds oder seiner Anleger;
- b)
- sie treffen alle erforderlichen Beschlüsse oder Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie im besten Interesse des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger handeln.
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