Artikel 3 VO (EU) 2019/820

Verfahren und Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Überwachung von Interessenkonflikten

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren umfassen zumindest Folgendes:

a)
das Verbot eines Informationsaustauschs zwischen den in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, wenn ein solcher Informationsaustausch einen Interessenkonflikt bewirken oder begünstigen könnte;
b)
die Trennung der Beaufsichtigung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, deren Interessen möglicherweise kollidieren;
c)
die Beseitigung der Verbindung zwischen oder der Abhängigkeit von der Vergütung der in Artikel 1 genannten, hauptsächlich mit einer Tätigkeit befassten Personen oder Stellen und der Vergütung oder den Einkünften von Personen oder Stellen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, sofern im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
d)
die Verhinderung einer ungebührlichen Einflussnahme auf die Verwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds durch die in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen;
e)
die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen an jeder Tätigkeit, die einen Interessenkonflikt bewirken könnte.

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