Artikel 2 VO (EU) 2019/820
Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten
(1) Der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legt schriftliche Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten fest, die angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte seiner Größe und Organisationsstruktur angemessen sind, und setzt diese dauerhaft um.
(2) Aus den in Absatz 1 genannten Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten muss gemäß Artikel 1 hervorgehen, welche Umstände einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können und welche Maßnahmen und Verfahren laufend zu treffen bzw. einzuhalten sind.
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