Artikel 1 VO (EU) 2019/820
Arten von Interessenkonflikten
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 sind unter Arten von Interessenkonflikten Situationen zu verstehen, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eine Person, die die Geschäfte dieses Verwalters tatsächlich führt, ein Mitarbeiter oder jede andere Person, die diesen Verwalter oder einen anderen, von demselben Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), oder einen Anleger eines solchen Fonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,
- a)
- auf Kosten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger voraussichtlich einen finanziellen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;
- b)
- ein Interesse am Ergebnis einer für den qualifizierten Risikokapitalfonds oder für dessen Anleger erbrachten Dienstleistung oder ausgeführten Tätigkeit hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt;
- c)
- ein Interesse am Ergebnis einer im Namen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds durchgeführten Transaktion hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt;
- d)
-
einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,
- —
-
die Interessen eines Anlegers, einer Gruppe von Anlegern oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, über die Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds zu stellen;
- —
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die Interessen eines Anlegers des qualifizierten Risikokapitalfonds über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Gruppe von Anlegern dieses Fonds zu stellen;
- e)
- für den qualifizierten Risikokapitalfonds, für einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, oder für einen Anleger dieselben Tätigkeiten ausführt;
- f)
- andere Gebühren oder Provisionen zahlt oder erhält oder andere nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gewährt oder erhält als die in Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission(1) genannten;
- g)
- aus persönlichem Interesse die Entwicklung eines qualifizierten Portfoliounternehmens zuungunsten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds oder zuungunsten der Ziele des qualifizierten Risikokapitalfonds beeinflusst.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
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