Präambel VO (EU) 2019/820

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um bei Europäischen Risikokapitalfonds eine wirkungsvolle Kontrolle und Behandlung von Interessenkonflikten zu gewährleisten, muss bestimmt werden, in welchen Fällen es leicht zu Interessenkonflikten kommen könnte.
(2)
Bei qualifizierten Risikokapitalfonds können je nach Rolle, Interessen und Anreizen der beteiligten Personen unterschiedliche Arten von Interessenkonflikten auftreten. Um in diesem Kontext die Ermittlung von Interessenkonflikten zu erleichtern, sollten all die Situationen aufgelistet werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Interessenkonflikte nach sich ziehen. Diese Auflistung sollte so umfassend sein, dass sie alle bei Europäischen Risikokapitalfonds möglichen Arten von Interessenkonflikten erfasst. Aus diesem Grund sollten die Arten von Interessenkonflikten Situationen umfassen, in denen eine Aussicht auf finanziellen Gewinn oder Vermeidung finanzieller Verluste besteht oder Anreize in einer Weise vermittelt werden, die spezielle Interessen begünstigt und zulasten der Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds geht.
(3)
Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds sollten Verfahren und Maßnahmen festlegen, die sicherstellen, dass die für diese Fonds tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im besten Interesse sowohl der Fonds als auch der Anleger solcher Fonds handeln. Um in der Union einen harmonisierten Anlegerschutz zu erreichen und es diesen Verwaltern zu ermöglichen, einheitliche und wirksame Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Behandlung von Interessenkonflikten festzulegen und zu praktizieren, sollten ihre Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten eine gewisse Mindestanzahl an Schritten umfassen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zugleich aber einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwalter angemessen sein.
(4)
Sollten die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen nicht ausreichen, um die Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds zu schützen, sollten die Verwalter dieser Fonds alle notwendigen weiteren Schritte zum Schutz dieser Interessen unternehmen. Dies sollte sowohl die Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle des qualifizierten Risikokapitalfonds als auch Entscheidungen oder Maßnahmen umfassen, die sich im besten Interesse des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds als notwendig erweisen.
(5)
Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können auch an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, in die die qualifizierten Risikokapitalfonds investieren. Um Interessenkonflikten vorzubeugen und zu gewährleisten, dass die Stimmrechte dieser Verwalter sowohl zum Nutzen des betreffenden Fonds als auch zum Nutzen seiner Anleger ausgeübt werden, müssen für die Ausübung dieser Stimmrechte detaillierte Anforderungen festgelegt werden. Um einen ausreichenden Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, sollten die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds in dieser Hinsicht angemessene und wirksame Strategien entwickeln und auf Anfrage eine Zusammenfassung dieser Strategien und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorlegen.
(6)
Zur Gewährleistung einer wirksamen Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die gelieferten Angaben regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der Risiken, die die Nutzung einer Website für die Offenlegung von Interessenkonflikten unweigerlich mit sich bringt, müssen für die Veröffentlichung dieser Angaben auf einer Website Kriterien festgelegt werden.
(7)
Damit die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

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