Artikel 1 VO (EU) 2019/827

Kriterien, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten

Unternehmer müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt zu werden:

a)
sie haben gegenüber der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Untersuchungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, auf Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, sowie auf Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, nachgewiesen;
b)
sie haben der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der bewährten Verfahren, Maßnahmen und anderen Aktionen nachgewiesen, die erforderlich sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;
c)
sie verfügen über einen wirksamen Plan, der in Verdachtsfällen oder bei Feststellen des Auftretens der unter Buchstabe a genannten Schädlinge, von denen ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände betroffen sein könnten, zu befolgen ist;
d)
sie haben der zuständigen Behörde die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen, die notwendig sind, um die erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf die betreffenden Schädlinge durchzuführen und die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;
e)
sie haben der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie über die Ausrüstung und die Anlagen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verfügen oder Zugang zu diesen haben sowie die Fähigkeit, die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;
f)
sie haben eine Kontaktperson benannt, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, und haben der zuständigen Behörde die entsprechenden Kontaktdaten mitgeteilt.

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