Artikel 2 VO (EU) 2019/827
Verfahren, die die Erfüllung der Kriterien für Unternehmer gewährleisten
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Unternehmer Zugang zu technischen Leitlinien über die Kriterien haben, die bei den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pflanzenpässen zu erfüllen sind.
Diese technischen Leitlinien sollen über die offizielle Website jeder zuständigen Behörde zugänglich sein und alle der folgenden Elemente enthalten:
- a)
- Informationen über die biologischen Eigenschaften von Schädlingen und die betreffenden Vektoren sowie über die relevanten Aspekte der biologischen Eigenschaften der Wirte;
- b)
- Informationen über die Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge und die Symptome eines Befalls der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den jeweiligen Schadorganismen, die Modalitäten für die Durchführung von visuellen Untersuchungen sowie von Probenahmen und Tests;
- c)
- Informationen über bewährte Verfahren, Maßnahmen und andere Aktionen, die durchzuführen sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Artikel 1 Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;
- d)
- Informationen über die Erstellung und den Inhalt des in Artikel 1 Buchstabe c genannten Plans.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Unternehmer alle in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
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